Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-1 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-2 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 125 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-3 (3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-4 (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1222)
BGBl. 2018 I S. 1222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.