Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-1 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-2 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 125 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-3 (3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/2#abs-4 (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. |